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(Anzeige) § 72 a SGB VIII statuiert, dass einschlägig vorbestrafte Personen von der Tätigkeit in einer Kita ausgeschlossen sind. Um dies zu erfahren, ist ein Kita-Träger verpflichtet, in gewissen Abständen die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von seinen Erziehern und den sonstigen Beschäftigten mit direktem Zugang zum Kind abzufordern.

Denn bekanntlich können sich Ermittlungsverfahren und Strafverfahren zeitlich hinziehen, so dass auch ein Führungszeugnis ohne einschlägige Eintragungen irgendwann inhaltlich überholt sein kann. Aber welche Zeiträume für eine erneute Vorlage bieten sich hier an?


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