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(Anzeige) Das Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht in Kita, Kindergarten oder Hort nicht permanent unter lückenloser Beobachtung stehen müssen, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben.

Ein neuens Urteil bestätigt dies noch einmal und klärt sogar in Hinblick auf die Aufsichtspflicht in Schlafenssituationen auf.


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Denn natürlich müssen schlafende Kinder, sei es beim nächtlichen Schlaf oder beim Mittagsschlaf, nicht lückenlos durch Mama und Papa überwacht werden. Und wenn Kinder dann doch unbemerkt aufwachen und plötzlich etwas anstellen ist das nicht automatisch mit einer Aufsichtspflichtverletzung verbunden, so dass sich auch nicht sogleich immer die Frage nach einer etwaigen Haftung stellt.

So kann es zum Beispiel auch hinzunehmen sein, wenn ein 3jähriges Kind nachts unbemerkt aufwacht und eine riesige Überschwemmung im Badezimmer nebst entsprechenden Wasserschäden beim Nachbarn verursacht. Dies mit der Konsequenz, dass dann eben nicht unbedingt die Eltern für Schäden einzustehen haben.

In der Krippe oder im Kindergarten ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht natürlich noch einschränkend zu bedenken, dass die Schlafenssituation dort von der heimischen Situation fast immer abweicht. Zum einen ist die räumliche Situation anders und womöglich auch bei einer gewissen Geräuschkulisse in anderen Räumen die Akkustik beeinträchtigt.

Zum anderen gilt es zu bedenken, dass bei einem Mittagsschlaf von mehreren Kindern gemeinhin auch immer eine andere Dynamik besteht bzw. schnell entstehen kann.

 Anwaltstipp: Es gibt nicht die eine „Blaupause“ für die Anforderung an die Aufsichtspflicht. Auch kann es nicht starre Zeitspannen geben. Denn Kinder sind zu unterschiedlich, um hier schablonenhaft Vorgaben machen zu können.

Allerdings zeigt das oben im Video besprochene Urteil, dass auch bei dreijährigen Kindern eben nicht eine lückenlose Beaufsichtigung stets und immer erforderlich sein muss.

Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de

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