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(Anzeige) Gemäß § 72 a SGB VIII gibt es bekanntlich einen Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Und um diesen nachzukommen sind Kita-Träger verpflichtet, auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu bestehen und dieses auf einschlägige Vorstrafen zu prüfen.
Aber wann muss spätestens ein solches erweitertes Führungszeugnis eines Erziehers oder eines anderen Beschäftigten in der Einrichtung mit Kontakt zu Kindern zeitlich vorliegen?
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