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(Anzeige) Spielgeräte auf dem Kita-Freigelände können von den Kindern sicherlcih in vielfältiger Art und Weise genutzt werden. Der Phantasie sind da bekanntlich keine Grenzen gesetzt.
Aber was pädagogisch gut und sogar gewollt sein kann, muss haftungsrechtlich nicht unbedenklich sein. Denn es gibt den sogenannten bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes, der nicht nur im Rahmen der Produkthaftung relevant ist, sondern auch in Hinblick auf die Aufsichtspflicht von Erziehern.
Mehr dazu von kitarechtler.de:
Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt diese Zusammenhänge noch einmal eindrucksvoll auf.
Denn zum Beispiel bei einem bestimmungswidrigen Gebrauch kann es sein, dass man Gewährleistungsansprüche auf einen sachmängelfreien Zustand verliert. Ebenso problematisch ist es in diesem Zusammenhang wenn es Erzieher zulassen, dass eine Sache bestimmungswidrig von den Kindern in Krippe, Kindergarten oder Hort genutzt wird. Denn im Fall eines Unfalls wird sich dann automatisch die Frage stellen, ob hier die Anforderungen an eine sach(!)gemäße Aufsichtspflicht auch eingehalten worden sind. Entsprechende Urteile gibt es ja.
Anwaltstipp: Zum Beispiel gerade für den bestimmungswidrigen einer Rutsche durch gibt es eine lehrreiche Gerichtsentscheidung. Dort ist für das typische die Rutschenbahn-hoch-klettern bereits festgetsellt worden, dass dies eine Aufsichtspflichtverletzung darstellen kann. Kommt es dann zu einem Unfall – in dem vom Gericht entschiedenen Fall war dies leider der Fall – kann das entsprechende Nachteile nach sich ziehen.
Daher aufgepasst!
Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de
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