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(Anzeige) Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und dem Kita-Träger ist häufig auch die Elternvertretung mit eingebunden. Und manchmal kommt eine engagierte Elternvertretung auch regelrecht zwischen die Fronten.

Ein neuens Urteil bestätigt allerdings, dass eine außerordentliche Kündigung eines Elternbeiratsmitglieds schon dann nicht funktioniert, wenn dieser lediglich „seinen Job macht“.


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Dabei, so dass eingangs erwähnte Urteil, ist einem Elternbeirat auch ein gewisses Auftreten mit Nachdruck zuzugestehen. Denn der Gesetzgeber hat in den einzelnen Bundesländern ja ausdrücklich eine bestimmte Elternbeteiligung vorgesehen.

Mag diese Form der Partizipation auch in vielen Bundesländern neben der klassischen Elternvertretung und Elternversammlung mit Elternbeirat, Elternausschuss, Kitaausschuss, Kita-Kuratorium usw. auch noch andere Benennungen kennen. Am Ende lässt es sich jeweils auf den gleichen gesetzgeberischen Grundgedanken zurückführen.

 Anwaltstipp: Soweit die Arbeit einer Elternvertretung die Grenze zur Beleidigung, übler Nachrede, schweren Rufschädigung oder Nötigung nicht überschreitet, dürfte eine außergerichtliche Kündigung des von der Kitaleitung oder dem Kita-Träger als „unbotmäßig“ erachteten Elternteils in den seltesten Fällen funktionieren.

Auch für eine Abmahnung muss zunächst überhaupt ein Fehlverhalten, d.h. eine Pflichtverletzung, im Betreuungsverhältnis vorliegen. Ist dies aber der Fall, wird sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein Kitaträger auch zunächst allein mit einer Abmahnung begnügen müssen.

Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de

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