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(Anzeige) Bekanntlich gibt es bei Vorliegen der Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Wiedereingliederung. Was ist jedoch die Folge, wenn zum Beispiel durch einen Kita-Träger eben genau diese Wiedereingliederung erst mit Verzögerung und damit zum Nachteil eines Erziehers begonnen wird?

Hierzu gibt es eine interessante Gerichtsentscheidung!


Mehr dazu von kitarechtler.de:

Denn wenn ein Arbeitgeber eine gebotene Wiedereingliederung ohne gewichtige Gründe verzögert, kann er sich unter Umständen dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Denn, klar, mit jeder unnötigen Verzögerung wird auch das Ende der Wiedereingleiderung zeitlich hinausgezögert. Mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, in unserem Beispiel der Erzieher, auch zeitlich später seinen vollen Lohnanspruch wieder erwirbt.

Und genau diese jeweilige Lohneinbuße könnte als Schadensersatz in den entsprechenden Fällen dann vom Kindergarten-Träger gefordert werden.

 Anwaltstipp: Macht ein Erzieher seinen Anspruch auf Wiedereingliederung, zum Beispiel im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells, geltend, so sollte ein Kita-Träger entsprechend handeln. Denn jede schuldhafte Verzögerung kann zu seinen Lasten gehen.

Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de

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