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(Anzeige) Man könnte annehmen, dass bei Antritt einer Gefängnisstrafe oder bei Untersuchungshaft automatisch auch die fristlose Kündigung droht. Denn der Erzieher bzw. die Erzieherin ist ja nicht mehr zum Einsatz in Krippe, Kita oder Hort fähig.

Aber ganz so einfach ist es nicht. Im Gegenteil!


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Denn es gilt immer noch abzuwiegen, in welchen Verhältnis die temporäre Gefängnisstrafe zum Verlust das Arbeitsverhältnisses und damit der Lebensgrundlage stehen würde. Oder anders ausgedrückt ist zu schauen, ob es zum Beispiel einem Kita-Träger als Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Wann es nicht merh zumutbar ist, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Als zeitliche Obergrenze für eine Gefängnisstrafe werden häufig zwei Jahre Freiheitsentzug genannt. Denn eben bis zu dieser Länge könnte ein Arbeitgeber jemand anderes sachgrundlos befristet beschäftigen. Dass dies aber nicht unbedingt die Besonderheiten von Kita, Kindergarten oder Hort in Zeiten von Erziehermangel und Kitaplatzkrise abbildet, dürfte jedoch auf der Hand liegen.

 Anwaltstipp: Selbst wenn eine Gefängnisstrafe an sich noch nicht als Grund für eine Kündigung ausreichen sollte, so kann natürlich jedoch der Grund für die Gefängnisstrafe, nämlich die verübte Straftat, maßgeblich sein.

Dabei muss es sich übrigens nicht um eine in der Kita oder „im Dienst“ verübte Straftat handeln. Denn auch eine von einem Erzieher oder eine Erzieherin in der Freizeit verübte Straftat kann im Einzelfall derart garvierend sein, dass es einem Arbeitgeber unzumutbar ist, einen solchen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen! Dann ist in solchen Fällen auch eine Kündigung möglich.

Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de

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