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(Anzeige) Das Gesetz fordert in § 72 a SGB VIII, dass Kita-Träger prüfen, ob einschlägig vorbestrafte Personen bei ihnen tätig sein wollen oder tätig sind. Denn für diese Personen besteht ein sogenannter Tätigkeitsausschluss. Um dieser gesetzlichen Vorgabe zu genügen, nimmt ein Träger Einsicht in das erweiterter Führungszeugnis.

Was gilt jedoch, wenn zum Beispiel Eltern „von jetzt auf sofort“ aushelfend einspringen oder einfach nur einmal hospitieren oder bei einem Ausflug dabei sein wollen?


Mehr dazu von kitarechtler.de:

Wann ist ein erweitertes Führungszeugnis nicht erforderlich aber stattdessen eine andere Erklärung?

Denn normalerweise muss das Führungszeugnis vor Aufnahme der Arbeit am Kind eingesehen werden – was ist aber bei kurzfristigen Vetretungssituationen?

Für diesen Fall muss eine enstsprechende Erklärung abgefordert werden, durch welche die einspringende Person versichert, keine einschlägigen Straftaten begangen zu haben sowie dass keine momentan andauernde Ermittlungsverfahren gegen sie laufen.

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Erklärvideo: Brauchen auch kurzfristig in der Kita aushelfende Eltern ein erweitertes Führungszeugnis?

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