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(Anzeige) Im Rahmen von sogenannten Fortbildungsvereinbarungen können Kita-Träger als Arbeitgeber und Erzieher als Arbeitnehmer vereinbaren, dass umfangreichere Fortbildungskosten vom Träger übernommen werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer diese zu erstatten, wenn er vorzeitig abbricht oder innerhalb eines Zeitraums nach Beendigung den Arbeitgeber wechselt.
Aber wie so häufig kommt es auf die Details in solchen Vereinbarungen an! Werden hierdurch Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, müssen sie oftmals auch überhaupt nichts zurückzahlen!
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Das gilt bereits, wenn die Kosten der Fortbildung vergleichsweise gering sind und den Arbeitgeber gar nicht über einen längeren Zeitraum belasten. Oder wenn die Foprtbildung (fast) überhaupt nicht im Interesse eines Erziehers ist, sondern allein der Träger ein Interesse an der zusätzlichen Qualifikation seines Arbeitenehmers hat.
Auch bedeuten häufig überlange Bindungsfristen nach Beendigung der Fortbildung an den Arbeitgeber eine unangemessene Benachteiligung. Und schlussendlich kommt es auch darauf an, wann zeitlich eine solche Fortbildungsvereinbarung zwischen Kita-Träger und Erzieher überhaupt geschlossen wurde und ob es eine ratierliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung mit fortschreitender Dauer des Arbeitsverhältnisses gibt.
Anwaltstipp: Fortbildungsvereinbarungen sind gar nicht so einfach rechtlich wirksam zu schließen. Kita-Träger sollten sich hierbei auf jeden Fall entsprechend beraten lassen. Erzieher wiederrum sollten eine einmal getroffene Abrede nicht in jedem Fall lediglich nur hinnehmen, sondern bevor Streitereien ausbrechen, diese fachkundig prüfen lassen!
Rechtsanwalt Holger Klaus I kitarechtler.de
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